§ 24a KWG regelt die Errichtung von Zweigniederlassungen und die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Im Rahmen des sogenannten Europäischen Passes können CRR-Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen vergleichsweise schnell und kostengünstig geschäftliche Aktivitäten in anderen EWR-Staaten entfalten; eine separate Erlaubnis des Aufnahmemitgliedstaates ist hierfür nicht erforderlich, vielmehr genügt grundsätzlich eine Anzeige gem. § 24a KWG, um im Aufnahmemitgliedstaat tätig zu werden. Der Europäische Pass kann auch von Factoring- und Finanzierungsleasinginstituten genutzt werden, sofern die Voraussetzungen des § 53b Abs. 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 KWG erfüllt sind (vgl. § 24a Abs. 3c KWG).
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