§ 6 LiqV legt fest, auf welcher betraglichen Grundlage die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen im Liquiditätserfassungsschema anzurechnen sind, wie Wertberichtigungen zu berücksichtigen sind und wie die Fremdwährungsumrechnung erfolgt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 LiqV zur Bemessungsgrundlage orientieren sich daran, in welcher Höhe ein Institut mit einem Liquiditätszufluss aus den jeweiligen Zahlungsmitteln rechnen kann bzw. in welcher Höhe die Liquidität belastet wird. Die Bemessungsgrundlage für den Kassenbestand und das Zentralbankguthaben ist die Höhe des Zentralbankgeldbestandes selbst.
Lieferung: 02/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: