Das Kreditwesengesetz beschränkt die aufsichtlichen Vorgaben zur Liquidität im Kern auf einen einzigen Programmsatz: Nach § 11 Abs. 1 KWG müssen die Institute ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Detaillierte Vorgaben zum Erfordernis der ausreichenden Liquidität ergeben sich für die meisten Kreditinstitute aus Art. 411 bis 428 CRR und nicht mehr aus der Liquiditätsverordnung. Für diejenigen Institute, die in den Anwendungsbereich der Liquiditätsverordnung fallen (vgl. Kommentierung zu § 1 LiqV), sind die quantitativen Liquiditätsanforderungen nicht im Kreditwesengesetz, sondern in § 2 LiqV geregelt, der die Berechnungssystematik des aufsichtlichen Standardansatzes zur Erfassung und Begrenzung des Liquiditätsrisikos vorgibt.
Lieferung: 02/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: