Der Anwendungsbereich der Liquiditätsverordnung umfasste ursprünglich sämtliche Kreditinstitute sowie bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute. Seit einer Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 fallen E-Geld-Institute nicht mehr in den Anwendungsbereich des KWG und der Liquiditätsverordnung, da sie keine Kreditinstitute i. S. d. Kreditwesengesetzes mehr sind (sie fallen seither in den Anwendungsbereich des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, vgl. § 2 S. 1 Nr. 1 ZAG). Bis zu der o. a. Änderung, die am 30.04.2011 in Kraft getreten ist, galten für E-Geld-Institute die Sonderbestimmungen (Kapitalanlagebeschränkungen) des § 9 LiqV a. F. zur Liquidität.
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