Im Wortlaut: § 1a Absatz 1 KWG: Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute |
(1) Für Kreditinstitute, die keine
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Kreditwesengesetz (KWG)KWG/CRR in Hochfrequenz - Erste Referenz zur Bankenaufsicht
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