Gemäß Artikel 431 Abs. 1 CRR haben die Institute die in Teil II (Artikel 435 bis 451) genannten Informationen offenzulegen. Unter den Begriff „Institute“ fallen hierbei alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 CRR. Eine Genehmigung der in Titel III genannten Instrumente und Methoden zur Verwendung interner Modelle für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken wird durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 431 Abs. 2 CRR nur bei Offenlegung erteilt. Das Fachgremium Offenlegung hat das Verständnis zum Umgang mit diesen Anforderungen dahingehend spezifiziert, dass z.B. zur Genehmigung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken die Offenlegung der nach Artikel 454 CRR geforderten Informationen Voraussetzung ist (vgl. lfd. Nr. 8 der Auslegungsfragen zur Offenlegung nach Teil 8 der CRR des AK Basel II – Fachgremium Säule 3 vom 30. Januar 2015. Damit soll den Anforderungen an eine höhere Transparenz gegenüber den Adressaten hinsichtlich des Risikoprofils eines Instituts Rechnung getragen werden.
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