§ 25a Abs. 1 KWG verlangt von den Instituten (§ 1 Abs. 1b KWG, also Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Das Gesetz gibt dabei nur einen groben Rahmen vor. Mit dem Rundschreiben „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ konkretisiert die BaFin, was sie unter einem „angemessenen Risikomanagement“ versteht und konkretisiert die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 25a Abs. 1 KWG. Darüber hinaus werden mit den MaRisk die Anforderungen an das Risikomanagement auf Gruppenebene (§ 25a Abs. 3 KWG) und an die Auslagerung (§ 25b KWG) präzisiert.
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