Der Begriff „Auslagerung“ wird in § 25b Abs. 1 KWG zunächst nur abgrenzend umschrieben (Anm. 12 zu § 25b KWG), konsequenterweise in AT 9 Tz. 1 aufgegriffen und dort sodann konkretisierend definiert. Mit dem Charakter als „Norminterpretierende Verwaltungsvorschrift“ kann die MaRisk dabei nicht über die vom KWG vorgegebenen Leitplanken, d. h. insbesondere den notwendigen Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen, hinausgehen. Gleiches gilt für die parallele „BAIT“, die ebenfalls den Begriff Auslagerung verwendet (zum Zusammenhang von § 25b KWG, MaRisk und BAIT sowie zu der diesbezüglichen Prüf- und Anwendungssystematik s. u. die grafische Darstellung unter Anm. 14 zu AT 9 Tz. 1 MaRisk).
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