AT 3 Tz. 1 Satz 1 betont die Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts. Diese ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 25a Abs. 1 Satz 2 KWG). Der Begriff des Geschäftsleiters ist in § 1 Abs. 2 KWG definiert (vgl. Erläuterungen zu § 25a KWG im Hauptteil der Kommentierung). Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Kontext der MaRisk umfasst alle wesentlichen Elemente des Risikomanagements und schließt dabei auch die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ein (AT 3 Tz. 1 Satz 2). Die Verantwortung der Geschäftsleiter geht nach § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG über das Risikomanagement (Satz 3) noch hinaus und umfasst ebenso die weiteren in § 25a Abs. 1 KWG aufgezählten Bestandteile einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (vgl. Erläuterungen hierzu im Hauptteil der Kommentierung, a. a. O.).
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