Art. 73 CRR enthält Regelungen zu zulässigen Formen der Ausschüttung sowie zur Bestimmung der Höhe der Ausschüttung von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Demnach führen Ausschüttungen in anderer Form als Bargeld dazu, dass die Instrumente nicht als Eigenmittelinstrumente bzw. Instrumente berücksichtigungsfähiger Sicherheiten angerechnet werden können, es sei denn, dass das Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: