Es wird auf die vertragliche Restlaufzeit der Verbindlichkeiten und der Eigenmittel abgestellt (Art. 428j Abs. 1).
Sofern in Bezug auf aufgenommene Finanzierungsmittel Kündigungsoptionen o. ä. vorliegen, ist bei der Einteilung in Laufzeitbänder konservativ davon auszugehen, dass die Optionen zum frühesten möglichen Zeitpunkt ausgeübt werden (Art. 428j Abs. 2).
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: