Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet (Art. 428e). Auch hier muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Positionen die in Art. 429b Abs. 4 festgelegten Netting-Bedingungen erfüllen.
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