Für Derivatekontrakte und deren erforderliche stabilen Refinanzierung ist Art. 428d maßgeblich. So ist vorzugehen: Es sind die derivativen Verträge mit positivem und negativem Wert zu ermitteln (Art. 428k Abs. 4). Die derivativen Vermögenswerte werden errechnet, indem die Wiederbeschaffungswerte sämtlicher derivativer Verträge mit positivem Wert aufaddiert werden. Hiervon können nur Barsicherheiten abgezogen werden, die als Nachschusszahlungen (variation margin) gestellt wurden. Sind die derivativen Verbindlichkeiten größer als die derivativen Vermögenswerte, so kann der Unterschiedsbetrag nicht als vorhandene stabile Refinanzierung angerechnet werden.
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