Der RSF-Betrag wird berechnet, indem zunächst der Buchwert der Aktiva eines Instituts den aufgeführten Kategorien nach Art. 428as ff. zugeordnet wird. Der Betrag in jeder Kategorie ist mit dem betreffenden RSF- Faktor zu multiplizieren (Art. 428aq Abs. 1). Die gesamte erforderliche stabile Refinanzierung ist die Summe der gewichteten Beträge zuzüglich des Betrags der außerbilanziellen Positionen (bzw. des potenziellen Liquiditätsengagements) multipliziert mit dem betreffenden RSF-Faktor.
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