Teil 6, Titel II der CRR formuliert Anforderungen an die Meldungen zur Liquidität. Art. 415 CRR konkretisiert die Anforderungen an die Meldeinhalte, die Frequenz und den Informationsaustausch zwischen Aufsehern. Art. 416–425 CRR enthalten die Meldeanforderungen, die Grundlage der Spezifikation einer kurzfristigen Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) nach Art. 460 Abs. 1 CRR bilden sollen, ergänzt um Anhang III, der zusätzliche Meldepositionen liquider Aktiva in Anlehnung an das Basel III Rahmenwerk enthält. Die Meldeanforderungen, die Grundlage für die Einführung einer Stabilen Refinanzierungsquote (NSFR, Net Stable Funding Ratio) bilden sollen, sind in Titel III (Art. 427–428 CRR) niedergelegt.
Lieferung: 07/15Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: