Den internationalen bankaufsichtlichen Fortentwicklungen, die zusammenfassend unter dem Begriff „Basel III“ ihre Ausprägung fanden, wurde auf europäischer Ebene mittels dem sog. „CRD IV-Paket“ Geltung verschafft. Dieses Paket setzt sich zusammen aus der Neufassung der „Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates … über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen …“ (sog. „CRD IV“) und der parallelen „Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates … über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen …“ (der sog. „CRR“). Als Novum ist es dabei anzusehen, dass im Bankaufsichtsrecht erstmals in sehr großem Umfang aufsichtsrechtliche Vorgaben mit unmittelbarer Wirkung für die betroffenen Unternehmen mittels EU-Verordnung, nämlich der CRR, geschaffen wurden.
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