Nach Art. 26 können Institute vorbehaltlich einer Genehmigung durch die zuständige Behörde den Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen. Diese Regelung trifft beispielsweise zu für
– Förderdarlehen,
– Weiterleitungskredite,
– Durchlaufkredite und
– Treuhandkredite.
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