Gemäß Art. 416 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 gelten Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) bzw. Investmentfonds als liquide Aktiva, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Bei dem Fonds oder einem Teilfonds handelt es sich um ein OGA;
– die Anforderungen nach Art. 132 Abs. 3 CRR werden erfüllt sowie
– der Fonds oder der Teilfonds investiert ausschließlich in liquide Aktiva.
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