Ähnlich der früheren Regelung in § 13 GroMiKV a.F. sieht auch die CRR unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit vor, dass ein Institut bei Vorliegen einer berücksichtigungsfähigen Garantie (Art. 403 Abs. 1 S. 1a) i.V.m. Abs. 2 CRR) oder einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit eines Dritten (Art. 403 Abs. 1 S. 1b) i.V.m. S. 2 und 3 CRR) den Kreditbetrag in Höhe des abgesicherten Teils nicht als Kredit gegenüber dem ursprünglichen Kreditnehmer, sondern als Kredit an den Gewährleistungsgeber bzw. den Dritten ansehen darf.
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