Wie nach § 14 GroMiKV a.F., gilt auch nach Art. 402 CRR eine Anrechnungsprivilegierung für durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen. Für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze nach Art. 395 Abs. 1 CRR anzurechnenden Risikopositionsbetrages darf der Kreditbetrag von Darlehen, die durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert sind, um 50 % des Marktwertes oder 60 % des Beleihungswertes reduziert werden.
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