Nach Art. 401 Abs. 1 CRR dürfen Institute für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze nach Art. 395 Abs. 1 CRR anzurechnenden Kreditbetrags den unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, Volatilitätsanpassungen und etwaiger Laufzeitinkongruenzen berechneten „vollständig angepassten Forderungswert“ (E*) entsprechend der Vorschriften nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR (Kreditrisikominderung) zugrunde legen. Damit wird auf die Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Art. 223ff. CRR verwiesen (vgl. insoweit Kommentierung zu Art. 223ff CRR).
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