Art. 400 CRR normiert, welche Positionen von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenze ausgenommen werden können. Dabei regelt Art. 400 Abs. 1 CRR die generellen, also in allen EU-Mitgliedstaaten gültigen Anrechnungserleichterungen, während die Anwendbarkeit der Ausnahmen in Art. 400 Abs. 2 CRR davon abhängt, ob die Anwendung der einzelnen Ausnahmetatbestände nach Art. 400 Abs. 2 CRR von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden zugelassen wird. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die in Art. 400 Abs. 3 CRR genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Anwendung der Ausnahme durch Art der Risikoposition gerechtfertigt, geringeres Risiko der Gegenpartei oder aufgrund der Beziehung von Institut und Gegenpartei, etc.). Die in Art. 400 Abs. 2 CRR genannten Ausnahmen finden sich auch in der Übergangsvorschrift des Art. 493 CRR wieder. Nach Art. 493 Abs. 3 CRR können die Mitgliedstaaten nationale Wahlrechte in Bezug auf die Ausnahme bestimmter Positionen von der Großkreditberechnung ausüben.
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