Überschreitungen der Großkreditgrenzen für Risikopositionen im Handelsbuch sind nach Art. 395 Abs. 5 b) CRR mit zusätzlichen Eigenmitteln zu unterlegen. Dabei regeln die Art. 397f. CRR nur, welche zusätzlichen Eigenmittel- und sonstige organisatorische Anforderungen für die nach Art. 395 Abs. 5 CRR „zulässigen“ Großkreditüberschreitungen im Handelsbuch gelten.
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