Überschreitungen der Großkreditobergrenze sind grundsätzlich nicht vorgesehen, beziehungsweise ausschließlich in Bezug auf das Handelsbuch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. In Bezug auf zulässige Großkreditüberschreitungen im Handelsbuch gelten jedoch separate Regelungen hinsichtlich der maximal möglichen Überschreitung, den diesbezüglichen Meldepflichten sowie der zusätzlichen Eigenkapitalbelastung (vgl. Art. 395 Abs. 5, 397 und 398 CRR).
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