Mit den Meldepflichten des Art. 394 CRR i. V. m. den ITS on Reporting wird das Großkreditmeldewesen europaweit harmonisiert. Die Meldevorschriften sind sowohl auf Einzelbasis (siehe Art. 6 Abs. 1 CRR) als auch auf konsolidierter Ebene (siehe Art. 11 Abs. 1 CRR) durch das Mutterinstitut zu erfüllen.
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