Art. 392 CRR enthält die Definition eines „Großkredits“. Danach sind Großkredite Kredite an einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden i. S. von Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR, die insgesamt 10 v. H. der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts erreichen oder überschreiten.
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