Für Zwecke der Großkreditvorschriften konkretisiert Art. 391 CRR den Institutsbegriff (Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 CRR) im Hinblick auf seinen räumlichen Anwendungsbereich. Demnach sind für Zwecke der Großkreditvorschriften auch solche Unternehmen aus Drittländern als Institute einzustufen, die, wären sie in der EU ansässig, als Institute i. S. d. CRR einzustufen wären, wenn diese Unternehmen in ihrem Sitzland aufsichtsrechtlichen und rechtlichen Anforderungen unterliegen, die denen der EU gleichwertig sind.
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