Art. 389 CRR beinhaltet die Definition des für die Großkreditvorschriften relevanten Kreditbegriffs („Risikopositionen“) und regelt i. V. m. Art. 390 CRR, welche Positionen grundsätzlich in die Bestimmung der Großkredite einzubeziehen sind (früher § 19 Abs. 1 a. F). Dabei wird auf die Definition der Risikoposition vor Anwendung von Risikogewichten und –graden (Konversionsfaktoren) nach den Vorschriften zum Standardansatz (SA) für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen nach den Art. 111–141 CRR verwiesen und insoweit der auch schon früher bestehende Gleichlauf zwischen Großkreditregime und Solvenzvorschriften beibehalten.
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