Die Vorschrift des § 8e KWG wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) in das KWG eingefügt und seither durch folgende Gesetze geändert:
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427)
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862)
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) (CRD IV-Umsetzungsgesetz)
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773). Im Rahmen dieser Änderung wurde der Kreis der regelmäßigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums um die zuständige Stelle im Sitzstaat einer nach § 2f Abs. 3 KWG zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe erweitert.
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