Die Überschrift „Zusammenarbeit mit anderen Stellen“ ist irreführend. Da die Überschrift des vorhergehenden § 7 „Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank“ lautet, könnte geschlossen werden, dass es sich bei § 8 um die Zusammenarbeit mit anderen Stellen als der Deutschen Bundesbank handelt. Diese früher in der Literatur gelegentlich vertretene Ansicht ist jedoch nicht zutreffend. So auch Schork, Gesetz über das Kreditwesen, Kommentar, 2. Aufl. 1976, Anm. 5 zu § 8, und Szagunn/ Haug, Ergenzinger, Gesetz über das Kreditwesen, 6. Aufl. 1997, Anm. 3 zu § 8. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann sich also unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 (jetzt: § 4 Abs. 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) auch der Deutschen Bundesbank bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen. Auch die folgenden KWG-Novellen, mit denen § 8 geändert oder ergänzt worden ist, haben die Überschrift unverändert gelassen, so dass der insoweit irreführende Wortlaut weiterhin besteht.
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