Die in dieser Bestimmung enthaltene Forderung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammenzuarbeiten haben, stellt eine der wichtigsten Neuerungen gegenüber dem früheren Aufsichtsrecht dar. Im Reichsgesetz über das Kreditwesen in der Fassung vom 15.9.1939 (RGBl. I S. 1953) war eine Mitwirkung der alten Reichsbank an der eigentlichen materiellen Bankenaufsicht nicht vorgesehen. Erst die kriegsbedingte Änderung dieses Gesetzes durch die Verordnung vom 18.9.1944 (RGBI. I S. 211) übertrug wesentliche bankaufsichtliche Funktionen auf die Reichsbank. Praktische Bedeutung hatte diese Verordnung aber nicht, da sie erst kurz vor Kriegsende erlassen wurde.
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