Der Wortlaut des ursprünglichen § 64e (Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften) konnte ersatzlos entfallen. Nach dem neuen Abs. 1 wird für Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1) verfügen, unterstellt, daß die Erlaubnis auch für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4), des Emissionsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10), des Geldkartengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11), des Netzgeldgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12) und für das Erbringen von Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a Satz 2) als erteilt gilt. Danach können diejenigen Kreditinstitute, die zum 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügen, die neu zu beaufsichtigenden Geschäftsarten betreiben, wenn sie dies wünschen.
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