Die ursprünglich in § 64 enthaltene Berlin-Klausel, die gewährleistete, daß die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze auch in Berlin anwendbar waren, konnte ersatzlos entfallen. An die Stelle dieser Regelung traten 1993 die Übergangsvorschriften für die Deutsche Bundespost POSTBANK. Da die Streichung der „Deutschen Bundespost“ in § 2 Abs. 1 Nr. 2 aus dem Katalog der nicht als Kreditinstitute geltenden Institutionen zunächst ab 1. Januar 1996 galt, diese Regelung aber mit Inkrafttreten der Vierten KWG-Novelle am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, bestimmte § 64 Satz 1 für die Zwischenzeit die befristete Anwendbarkeit der §§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und 48.
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