Die ursprünglich in § 64 enthaltene Berlin-Klausel, die gewährleistete, daß die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze auch in Berlin anwendbar waren, konnte ersatzlos entfallen. An die Stelle dieser Regelung traten 1993 die Übergangsvorschriften für die Deutsche Bundespost POSTBANK. Da die Streichung der „Deutschen Bundespost“ in § 2 Abs. 1 Nr. 2 aus dem Katalog der nicht als Kreditinstitute geltenden Institutionen zunächst ab 1. Januar 1996 galt, diese Regelung aber mit Inkrafttreten der Vierten KWG-Novelle am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, bestimmte § 64 Satz 1 für die Zwischenzeit die befristete Anwendbarkeit der §§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und 48.
Lieferung: 07/99
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: