Mit dem Inkrafttreten des Kreditwesengesetzes am 1.1.1962 waren das alte KWG 1939 nebst zahlreichen Durchführungs- und Ergänzungsverordnungen sowie andere Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bankenaufsicht gemäß § 63 Abs. 1 KWG 1961 aufgehoben worden. Auf Grund der früheren gesetzlichen Bestimmungen waren vor dem 1.1.1962 daneben zahlreiche Rechtsvorschriften und Anordnungen der ehemaligen Bankaufsichtsbehörden ergangen, die von dieser Aufhebung der früheren Bestimmungen jedoch nicht ausdrücklich betroffen sind, da ihre Weitergeltung im Interesse der Kontinuität der Bankenaufsicht liegen kann. Ungeachtet der Bestimmung des § 63 Abs. 1 hält deshalb der § 62 Abs. 1 S. 1 diese Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der früheren Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen grundsätzlich aufrecht, soweit sie dem neuen Gesetz nicht widersprechen.
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