§ 60c KWG wurde eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. c) und Nr. 20 des Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016. In der Fassung des 1. FiMaNoG setzt § 60c KWG die Anforderungen der Art. 62 und 63 Abs. 2 Buchst. a) CSDR um. Durch das 2. FiMaNoG wurde § 60c KWG einerseits in Umsetzung der Bestimmung des Art. 26 SFTR sowie andererseits in Umsetzung der Bestimmung des Art. 45 BMR – inhaltlich gleichbleibend – ergänzt.
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