Gem. § 5c AnzV müssen Geschäftsleiter-Bewerber und Mitglieder von Kontrollorganen von Instituten ein Führungszeugnis beantragen, welches der Aufsicht zugeleitet wird; ggf. sind Ersatzunterlagen zu beschaffen. Dies gilt ebenso für Personen, die zur Einzelvertretung eines Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich bestellt werden sollen sowie für stellvertretende Mitglieder des Aufsichtsorgans (im folgenden Text werden die letztgenannten Personen nicht mehr gesondert erwähnt).
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