§ 59 erweitert den Anwendungsbereich des § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auf Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland tätig sind. § 59 gewährleistet insofern, dass Unternehmen, die den sogenannten „Europäischen Pass“ nutzen (d. h. in Deutschland ohne gesonderte Erlaubnis der BaFin tätig sind), nicht besser gestellt sind als die in Deutschland ansässigen Institute. Ohne die Vorschrift des § 59 könnten gegen Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat, die in Deutschland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, keine Geldbußen gem. § 30 OWiG verhängt werden.
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