§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
§ 55b des Kreditwesengesetzes, der durch die Sechste KWG-Novelle in das Gesetz eingefügt wurde, enthält Strafvorschriften für den Fall, dass Angaben, die die in § 14 Abs. 1 genannten Unternehmen von der Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank erhalten haben, unbefugt offenbart werden. Gemäß § 14 Abs. 2 ist die Bundesbank verpflichtet, die nach § 14 Abs. 1 anzeigenden Unternehmen im Wege so genannter Rückmeldungen zu benachrichtigen, wenn einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen Kredite von 1,5 Millionen Euro oder mehr gewährt wurden. Diese Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers gegenüber allen Kreditgebern, ggf. über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser angehört (§ 19 Abs. 2) sowie über die Anzahl der beteiligten Kreditgeber.
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