Sowohl im KWG als auch im Aktiengesetz, GmbH-Gesetz und Genossenschaftsgesetz fehlte es bisher an einer Vorschrift, nach der die Nichterfüllung der durch § 46 b KWG begründeten Anzeigepflicht der Geschäftsleiter und bei in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institute der Inhaber geahndet werden kann. Der Gesetzgeber hat deshalb den (freien) § 55 KWG im Jahr 1986 durch das 2. WiKG neu eingefügt, um den Straftatbestand der Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung aufzunehmen.
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