Das Kreditwesengesetz mit seinen ordnungspolitischen Funktionen im Bereich des Geld- und Kreditwesens kann sich bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Zielsetzung des Gesetzes nicht darauf beschränken, lediglich der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt, in diesen Fällen bestimmte Sanktionsmöglichkeiten im Wege des Verwaltungszwanges (§ 50) einzuräumen, da dies nicht allein zur Sicherung des Gesetzeszwecks ausreichen würde. So werden denn auch in den §§ 54 – 59 gewisse Handlungen oder Unterlassungen als Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten klassifiziert.
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