Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EU-Zentralverwahrerverordnung („CSDR“) hat jeder Mitgliedstaat die zuständige Behörde zu benennen, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung eines Zentralverwahrers mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist. Artikel 11 Abs. 3 CSDR gibt zudem vor, dass die zuständige Behörde über sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen muss. Durch § 6 Abs. 1c KWG wurde die BaFin als „zuständige Behörde im Sinne der Artikel 11, 17 Absatz 1 und des Artikels 55 Absatz 1“ CSDR bestimmt. Da § 6 Abs. 1c KWG die Pflicht zur Benennung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Abs. 1 CSDR umsetzt, bezieht sich die Zuständigkeit der BaFin allerdings nicht nur auf die in der Vorschrift explizit genannten Zwecke, nämlich die Zulassung des Zentralverwahrers nach Artikel 17 Abs. 1 CSDR sowie die Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen nach Artikel 55 Abs. 1 CSDR, entweder durch den Zentralverwahrer selbst oder ein von ihm benanntes Kreditinstitut, sondern auch auf die Beaufsichtigung des Zentralverwahrers bzw. des von ihm benannten Kreditinstituts nach den Artikeln 22 und 60 CSDR. Der Vorgabe des Artikels 11 Abs. CSDR folgend, legt § 53p KWG fest, dass die BaFin „alle Anordnungen treffen kann, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der darauf basierenden delegierten Rechtsakte sowie der auf Zentralverwahrer anwendbaren Bestimmungen des KWG sicherzustellen.“
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