Nach Maßgabe des § 53j Abs.1 KWG hat eine zentrale Gegenpartei (CCP) der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatliche Anzeigen zu erstatten. Absatz 2 der Vorschrift regelt die zulässigen Sprachen für Einreichungen unter der EMIR insgesamt. Absatz 3 der Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung, von der bisher kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Vorschrift wurde durch das Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister vom 13.2.2013 (EMIR-Ausführungsgesetz) in das KWG eingefügt.
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