Nach Maßgabe des § 53i Satz 1 KWG hat eine zentrale Gegenpartei (CCP), der eine Zulassung nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/ 2012 (EMIR) erteilt worden ist, die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung nach Art. 7 EMIR sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsgewährung nach Art. 8 EMIR unverzüglich schriftlich zu informieren. Satz 2 der Vorschrift ordnet an, dass die Bundesanstalt der CCP (i) unter den in Art. 7 Abs. 4 EMIR genannten Voraussetzungen untersagen kann, einen Zugang im Sinne des Art. 7 EMIR zu gewähren, oder (ii) unter den in Art. 8 Abs. 4 EMIR genannten Voraussetzungen untersagen kann, einen Zugang zu einem Handelsplatz im Sinne des Art. 8 EMIR einzurichten.
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