Nach Maßgabe des § 53f Abs. 1 KWG nehmen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank in einem Aufsichtskollegium nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) bei Abstimmungen jeweils eine Stimme wahr. § 53f Abs. 2 KWG ordnet an, dass in der Wahrnehmung der Stimmen die zuständigen Aufsichtsbehörden der Handelsplätze im Sinne des Art. 18 Abs. 2 Buchst. d EMIR nachrücken, falls nach Art. 19 Abs. 3 Satz 3 EMIR drei Stimmen für deutsche Aufsichtsbehörden vorgesehen sind oder die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank dem Aufsichtskollegium nicht angehören.
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