Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/ 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) vom 28. August 2013 wurden erstmals besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung – mit den §§ 51a, 51b und 51c – eingefügt. Die Neuerungen traten am 01.01.2014 in Kraft. Die ehemals im vierten Abschnitt mit gleicher Paragraphenfolge enthaltenen besonderen Vorschriften für Finanzkonglomerate entfielen im gleichen Zuge und fanden Niederschlag im neugefassten Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz.
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