§ 5 AnzV beinhaltet Erläuterungen zu der Anzeigepflicht über personelle Veränderungen in den Leitungs- und Kontrollorganen der Institute. Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG müssen die Institute der Aufsicht unverzüglich Folgendes anzeigen:
– Die Absicht
– der Bestellung eines Geschäftsleiters und
– der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich
(jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind) sowie
– den Vollzug, die Änderung oder die Aufgabe einer solchen Absicht.
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