In seiner früheren Fassung fanden sich in § 48 Vorgaben zur "Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs". Jene Thematik wurde zwischenzeitlich nach § 46h verschoben. Die Verschiebung hatte zunächst zur Folge, dass § 48 bis zum 31.12.2018 unbelegt bliebt. Mit seinem heutigen Regelungsgehalt der Anordnungsbefugnisse der BaFin (zum diesbezüglichen redaktionellen Versehen s, Anm. 4 zu Abs. 1) ist § 48 in Kraft seit dem 01.01.2019 – entsprechend der Anwendungsvorgabe der nachfolgend genannten "STS-Verordnung".
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