In seiner früheren Fassung fanden sich in § 47 Vorgaben zu "Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potenziell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen". Jene Thematik wird zwischenzeitlich im spezielleren Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG), dort insbesondere in den §§ 12 ff. und 40 ff. geregelt.
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