Die Vorschrift des § 46 gehört zu dem Katalog der Maßnahmen, die der BaFin in besonderen Fällen zur Verfügung stehen. Sie ermächtigt die BaFin zu Maßnahmen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern besteht (Alt. 1) oder eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich erscheint (Alt. 2). In der 1. Alternative dient die Vorschrift dem Schutz der Gläubiger vor Verlusten. Mit der zweiten, durch die Sechste KWG-Novelle eingeführten Alternative, soll die Funktionsfähigkeit der Aufsicht selbst sichergestellt werden.
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