Die Vorschrift des § 45c KWG wurde mit dem „Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung“ vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1900 – Restrukturierungsgesetz – RStrG) in das KWG eingefügt und seither durch folgende Gesetze geändert:
• Mit dem „Zweiten Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I, S. 206 – Zweites Finanzmarktförderungsgesetz – 2. FMStG) wurde Absatz 2 Nummer 7a eingefügt.
• Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/ 138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats“ vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) erweiterte den Anwendungsbereich von Absatz 8 auf gemischte Finanzholding-Gesellschaften.
• Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen“ vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395 – CRD IV-Umsetzungsgesetz) und das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“ vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) enthielten demgegenüber lediglich Verweisanpassungen.
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